KI-Sichtbarkeits-Check · Polargrün Kassel

23. August 2026

KI-Kennzeichnungspflicht seit August 2026: Was jetzt gilt

Seit dem 2. August 2026 ist Artikel 50 der EU-KI-Verordnung verbindlich anzuwenden. Er verlangt, dass Betriebe offenlegen, wenn ein Chatbot antwortet oder wenn ein Text auf der eigenen Website vollständig von einer KI …

Abstrakte Illustration eines Siegel-Symbols über einem Raster aus stilisierten Textzeilen in Blau- und Grautönen

Von unserem eigenen KI-System geschrieben. Dieser Beitrag wurde mit KI-Unterstützung erstellt und automatisiert veröffentlicht. Redaktionell verantwortlich: Polargrün, Hendrik Koch. Modell: sonnet. Was dasselbe System über Ihre Website herausfindet, zeigt der kostenlose Check.

Seit dem 2. August 2026 ist Artikel 50 der EU-KI-Verordnung verbindlich anzuwenden. Er verlangt, dass Betriebe offenlegen, wenn ein Chatbot antwortet oder wenn ein Text auf der eigenen Website vollständig von einer KI erstellt wurde. Viele Betriebe setzen solche Werkzeuge längst ein, ohne das zu kennzeichnen. Das ist jetzt ein rechtliches Risiko – und es hat einen zweiten, weniger bekannten Nebeneffekt beim Urheberrecht.

Was schreibt Art. 50 der KI-Verordnung konkret vor?

Die Vorschrift richtet sich an Anbieter und Betreiber bestimmter KI-Systeme, unabhängig von der Unternehmensgröße. Drei Fälle sind für die meisten Betriebe relevant:

  • Chatbots und Sprachassistenten: Nutzer müssen erkennen können, dass sie mit einem KI-System sprechen und nicht mit einem Menschen.
  • Vollständig KI-generierte Texte: Wer Inhalte veröffentlicht, die komplett von einer KI erstellt wurden – etwa News-Artikel oder Ratgeberseiten zu Themen von öffentlichem Interesse – muss das kenntlich machen.
  • Deepfakes und synthetische Bilder/Videos/Audio: Inhalte, die echten Personen, Orten oder Ereignissen täuschend ähnlich sehen, brauchen einen Hinweis auf ihren künstlichen Ursprung.

Wo gilt die Pflicht nicht?

Nicht jede KI-Nutzung ist meldepflichtig. Ausgenommen sind unter anderem:

  • Grammatik- und Stilkorrekturen durch KI-Werkzeuge,
  • KI-Entwürfe, die ein Mensch anschließend redaktionell prüft, überarbeitet und verantwortet,
  • rein interne oder private Nutzung ohne Veröffentlichung.

Die Grenze liegt darin, ob die KI den Inhalt „allein oder maßgeblich“ erstellt hat. Wo genau diese Grenze verläuft, ist laut mehreren Rechtsberatungen noch nicht in jedem Fall eindeutig geklärt – hier gilt: im Zweifel eher kennzeichnen als riskieren.

Was droht bei Verstößen?

Verstöße gegen die Transparenzpflichten aus Art. 50 können mit Bußgeldern von bis zu 15 Millionen Euro oder 3 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes geahndet werden – es gilt der jeweils höhere Betrag. Für kleinere Unternehmen greift laut Verordnung eine gedeckelte Grenze zugunsten des niedrigeren Werts. Zuständig ist in Deutschland die Bundesnetzagentur als Marktüberwachungsbehörde. Daneben besteht laut Rechtsberatungen ein Abmahnrisiko über das Wettbewerbsrecht, etwa durch Mitbewerber oder Verbände.

Für die meisten Kleinbetriebe dürfte ein Bußgeld in dieser Größenordnung ein theoretisches Szenario bleiben. Das Abmahnrisiko über das Wettbewerbsrecht ist das praktisch näherliegende.

Der zweite Punkt: KI-Texte sind in Deutschland urheberrechtlich ungeschützt

Unabhängig von der Kennzeichnungspflicht gilt im deutschen Urheberrecht ein eigener Grundsatz: Schutz genießt nur, was eine persönliche geistige Schöpfung eines Menschen ist – juristisch „Schöpfungshöhe“ genannt. Ein Text, den eine KI ohne nennenswerte menschliche Überarbeitung erzeugt, erfüllt diese Voraussetzung nicht. Die bloße Eingabe eines Prompts reicht dafür nicht aus.

Praktisch bedeutet das: Ein rein KI-generierter Text auf Ihrer Website ist gemeinfrei. Jeder darf ihn kopieren, weiterverwenden oder auf einer anderen Seite veröffentlichen, ohne dass Sie sich dagegen urheberrechtlich wehren können. Sobald ein Mensch den Text jedoch spürbar überarbeitet, eigene Formulierungen, Struktur oder fachliche Einschätzungen einbringt, steigt die Wahrscheinlichkeit, dass wieder ein Schutzrecht entsteht – und die Kennzeichnungspflicht aus Art. 50 kann zugleich entfallen, weil dann kein rein KI-generierter Inhalt mehr vorliegt.

Was bedeutet das für die eigene Website?

Beide Themen hängen an derselben Stellschraube: der redaktionellen Kontrolle. Ein sinnvoller Ablauf für Betriebe, die KI-Texte oder Chatbots nutzen:

  1. Prüfen, welche Texte auf der Website komplett von einer KI stammen und nie redaktionell bearbeitet wurden.
  2. Diese Texte entweder überarbeiten (dann meist keine Kennzeichnungspflicht mehr, dafür wieder Urheberschutz) oder als KI-generiert kennzeichnen.
  3. Beim Chatbot auf der Website oder in der Kundenkommunikation einen klaren, sichtbaren Hinweis einbauen, dass hier ein KI-System antwortet.
  4. Neue Inhalte künftig grundsätzlich gegenlesen und redaktionell verantworten, bevor sie online gehen – das ist ohnehin guter Stil und erfüllt gleichzeitig beide rechtlichen Anforderungen.

Was Sie diese Woche tun können

Ein Nachmittag reicht in der Regel, um den eigenen Auftritt zu sichten: Welche Seiten wurden komplett per KI erzeugt und nie angefasst? Läuft irgendwo ein Chatbot ohne Hinweis? Wo lohnt sich eine kurze redaktionelle Überarbeitung, die gleich zwei Probleme löst? Das ist keine große Umstellung, sondern ein einmaliger Check mit ein paar kleinen Textänderungen.

Damit hat dieses Thema nichts mit der technischen Frage zu tun, ob KI-Suchsysteme wie ChatGPT oder Perplexity eine Website überhaupt lesen und zitieren können – das ist unabhängig von Kennzeichnung und Urheberrecht eine Frage von Struktur, Zugänglichkeit und Inhalt. Wer das für die eigene Seite einordnen möchte, kann das mit dem kostenlosen Check unter /#pruefen in wenigen Minuten prüfen lassen.

Und wie steht Ihre Website da?

Eine Minute, eine Zahl – ob KI-Suchen Ihre Seite abrufen dürfen, finden und verstehen können.

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